Glas, das in einem Bauwerk dauerhaft verbaut wird, ist ein Bauprodukt — und unterliegt damit den Regeln der europäischen Bauproduktenverordnung. Für Planer und Verarbeiter bedeutet das: Zu jeder Verglasung gehören eine CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung. Beide Dokumente klingen nach reiner Formalität, sind in der Praxis aber ein wichtiges Werkzeug, um die zugesicherten Eigenschaften eines Produkts zu prüfen und nachzuweisen. Dieser Beitrag erklärt, was CE-Zeichen und Leistungserklärung aussagen, wie sie zusammenhängen und worauf bei der Übergabe geachtet werden sollte.
CE-Zeichen und Leistungserklärung — was bedeutet was?
Die beiden Dokumente erfüllen unterschiedliche Aufgaben und ergänzen einander:
- Das CE-Zeichen signalisiert, dass der Hersteller das Produkt nach der geltenden europäischen Produktnorm bewertet und in Verkehr gebracht hat. Es ist eine formale Konformitätskennzeichnung, keine Qualitätsauszeichnung im werblichen Sinn.
- Die Leistungserklärung (englisch Declaration of Performance, kurz DoP) ist das inhaltliche Kernstück. In ihr erklärt der Hersteller die Leistung des Produkts für die sogenannten wesentlichen Merkmale — also jene Eigenschaften, die für den vorgesehenen Verwendungszweck relevant sind.
Vereinfacht gesagt: Das CE-Zeichen sagt „dieses Produkt wurde nach den Regeln bewertet”, die Leistungserklärung sagt „und so verhält es sich konkret”. Ohne zugehörige Leistungserklärung ist das CE-Zeichen für ein Bauprodukt nicht aussagekräftig.
Wer trägt welche Verantwortung?
Die rechtliche Verantwortung für CE-Zeichen und Leistungserklärung liegt beim Hersteller des Bauprodukts. Bei Verglasungen ist das in der Regel der Glashersteller oder der Verarbeiter, der das fertige Glaserzeugnis — etwa eine Isolierglaseinheit oder ein Verbundsicherheitsglas — in Verkehr bringt.
Für Planer und ausführende Betriebe ergibt sich daraus eine Prüf- und Sorgfaltspflicht: Sie müssen sicherstellen, dass das eingebaute Produkt zu den geplanten Anforderungen passt und dass die erklärten Leistungen die Vorgaben aus Ausschreibung, Statik und Bauordnung abdecken. Die Leistungserklärung ist dabei das Dokument, anhand dessen sich dieser Abgleich sauber führen lässt — und das im Streitfall belegt, was tatsächlich zugesichert wurde.
Welche Angaben gehören in die Leistungserklärung?
Eine Leistungserklärung folgt einem festen Aufbau. Sie verweist auf die zugrunde liegende harmonisierte Produktnorm und benennt die erklärten Leistungen für die wesentlichen Merkmale. Welche Merkmale das sind, hängt vom Produkttyp und vom Verwendungszweck ab. Typischerweise tauchen unter anderem auf:
| Bereich | Beispiele wesentlicher Merkmale |
|---|---|
| Mechanik / Sicherheit | Verhalten bei Bruch, Pendelschlagverhalten |
| Bauphysik | Wärmedurchgang, Schalldämmung |
| Strahlung / Licht | Lichttransmission, Energiedurchlass |
| Brandverhalten | Reaktion auf Feuer, Feuerwiderstand (sofern relevant) |
Wichtig ist das Prinzip dahinter: Der Hersteller muss nicht zu jedem denkbaren Merkmal eine Leistung erklären, sondern zu jenen, die für den deklarierten Verwendungszweck maßgeblich sind. Für nicht erklärte Merkmale steht in der Regel die Angabe „NPD” (No Performance Determined) — also keine Leistung bestimmt. Eine solche Angabe ist kein Mangel an sich, aber ein deutliches Signal: Wer dieses Merkmal benötigt, muss die Eignung gesondert klären.
Worauf Planer beim Lesen achten sollten
Beim Abgleich der Leistungserklärung mit der Planung lohnt ein strukturierter Blick auf wiederkehrende Punkte:
- Stimmt der Verwendungszweck? Ist das Glas für die geplante Einbausituation vorgesehen — etwa als absturzsichernde Verglasung, Überkopfverglasung oder Fassadenelement?
- Sind die geforderten Werte erklärt? Ob es um den Ug-Wert, den bewerteten Schalldämm-Wert oder das Bruchverhalten geht: Die geforderte Eigenschaft muss in der Leistungserklärung als konkrete Leistung auftauchen, nicht als „NPD”.
- Passt das Glasprodukt zur Statik? Die erklärten mechanischen Eigenschaften müssen zur Bemessung nach den einschlägigen Normen passen. Mehr dazu in unserem Beitrag zur DIN 18008 und zur Materialauswahl zwischen ESG, VSG und TVG.
- Ist das Produkt eindeutig identifizierbar? Produkttyp und Kennnummer müssen sich der konkreten Lieferung zuordnen lassen.
Gerade bei Funktionsverglasungen wie Schallschutzglas oder Sonnenschutzglas entscheidet der genaue Aufbau über die Leistung. Die in der Ausschreibung geforderten Kennwerte sollten sich deshalb in der Leistungserklärung wiederfinden — und nicht nur im Werbedatenblatt.
Sonderfall Brandschutz- und Sicherheitsverglasung
Bei sicherheitsrelevanten Anwendungen ist die Dokumentationskette besonders sensibel. Bei Brandschutzglas etwa ist die Leistung untrennbar mit dem geprüften Gesamtsystem aus Glas, Rahmen, Befestigung und Dichtung verbunden. Das CE-Zeichen am Glas allein sagt noch nichts darüber aus, ob der Feuerwiderstand im konkreten Einbau erreicht wird — hier sind zusätzlich die Verwendbarkeitsnachweise des jeweiligen Systems maßgeblich. Welche Klassen es gibt, ordnet unser Beitrag zu den Feuerwiderstandsklassen ein.
Ähnlich gilt für Verbundsicherheitsglas: Die erklärte Leistung — etwa das Resttragverhalten oder die Pendelschlag-Klasse — muss zur Schutzfunktion passen, die in der Einbausituation verlangt wird. Hier lohnt es sich, genau hinzusehen, statt sich auf eine pauschale Produktbezeichnung zu verlassen.
Häufige Stolpersteine in der Praxis
Erfahrungsgemäß entstehen die meisten Unklarheiten nicht aus fehlenden Dokumenten, sondern aus einem unsauberen Abgleich:
- Es liegt eine Leistungserklärung vor, aber nicht für das tatsächlich gelieferte Produkt oder den konkreten Aufbau.
- Geforderte Eigenschaften sind als „NPD” erklärt und damit nicht abgedeckt.
- Werbliche Datenblätter und die rechtsverbindliche Leistungserklärung weichen voneinander ab.
- Bei Systemverglasungen wird das CE-Zeichen des Glases mit der Eignung des Gesamtsystems verwechselt.
Wer diese Punkte schon bei der Bemusterung und Bestellung prüft — und nicht erst bei der Abnahme — vermeidet spätere Diskussionen über zugesicherte Eigenschaften.
Unsere Rolle
GlasLotsen verkauft kein Glas und vertritt keinen Hersteller. Wir helfen Planern, Verarbeitern und Bauherren dabei, Leistungserklärungen und CE-Angaben herstellerneutral einzuordnen: Wir prüfen, ob die erklärten Leistungen zu den geplanten Anforderungen passen, machen auf „NPD”-Angaben und Lücken aufmerksam und unterstützen beim Abgleich zwischen Ausschreibung, Statik und Lieferdokument. Eine vertiefende Sammlung an Grundlagen finden Sie auch in unserem GlasWiki.
Häufige Fragen
Ersetzt das CE-Zeichen einen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis?
Nicht zwangsläufig. Das CE-Zeichen bestätigt die Bewertung nach der jeweiligen Produktnorm. Ob für eine konkrete Anwendung zusätzlich ein bauaufsichtlicher Nachweis oder eine systembezogene Eignung erforderlich ist, hängt von der Einbausituation und den landesrechtlichen Vorgaben ab — gerade bei sicherheitsrelevanten Verglasungen sollte das im Einzelfall geklärt werden.
Was bedeutet „NPD” in einer Leistungserklärung?
„NPD” steht für No Performance Determined, also „keine Leistung bestimmt”. Der Hersteller hat für dieses Merkmal keine Leistung erklärt. Das ist zulässig, solange das Merkmal für den deklarierten Verwendungszweck nicht maßgeblich ist. Wird die Eigenschaft jedoch benötigt, muss ihre Eignung gesondert nachgewiesen werden.
Muss ich die Leistungserklärung archivieren?
Für ausführende Betriebe ist es sinnvoll, die Leistungserklärung zur konkreten Lieferung in der Projektdokumentation aufzubewahren. Sie belegt, welche Leistungen für das eingebaute Produkt zugesichert waren — und ist damit eine wichtige Grundlage bei Abnahme, Gewährleistung und etwaigen späteren Rückfragen.