Der Termin läuft immer gleich ab. Die Bauleitung steht mit dem Bauherrn vor der neuen Fassade, die Sonne steht tief, und plötzlich sieht man sie: feine Streifen, ein Kratzer, dunkle Schlieren in der Scheibe. Der Bauherr sagt „das nehme ich so nicht ab”, der Verarbeiter sagt „das ist normgerecht”, und beide haben in ihrem Bezugssystem recht. Was danach passiert, kostet regelmäßig mehr als die Verglasung selbst.

Der Grund ist selten böser Wille. Die Beteiligten legen unterschiedliche Maßstäbe an — und das Regelwerk, das hier helfen soll, ist weniger verbindlich, als sein Name vermuten lässt. Wer die „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen” kennt und weiß, wo ihre Grenzen liegen, verhindert den Streit meist schon in der Ausschreibung.

Was die Richtlinie ist — und was sie nicht ist

Die Richtlinie wurde vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, dem VFF Verband Fenster + Fassade und dem Bundesverband Flachglas erarbeitet. Sie wird als BF-Merkblatt 006 geführt; die aktuelle Fassung stammt vom März 2019. Sie beschreibt, welche optischen Auffälligkeiten in Bauglas als herstellungsbedingt hinzunehmen sind und welche nicht.

Entscheidend ist die juristische Einordnung, und die wird fast immer falsch verstanden: Die Richtlinie ist keine Norm und hat keine Gesetzeskraft. Sie ist auch keine anerkannte Regel der Technik im rechtlichen Sinn, obwohl sie in der Praxis breit akzeptiert ist und den Stand der Technik abbildet. Sie ist ein Hilfsmittel zur Bewertung der Zumutbarkeit — nicht mehr.

Daraus folgen zwei Dinge, die in Abnahmeterminen regelmäßig untergehen:

Erstens bedeutet das Unterschreiten der Grenzwerte nicht automatisch, dass kein Mangel vorliegt. Ein Kratzer von 12 mm in der Hauptzone ist nach Tabelle zulässig — sitzt er im Sichtbereich eines Empfangstresens und stört dort dauerhaft, kann die Bewertung anders ausfallen. Die Beurteilung der tatsächlichen Auswirkung ist Sache eines Sachverständigen.

Zweitens gilt die Richtlinie nur, wenn sie vereinbart ist oder beide Seiten sie akzeptieren. Wer Rechtssicherheit will, macht sie zum Vertragsgegenstand. Das ist ein Satz im Leistungsverzeichnis, und er erspart im Streitfall ein Gutachten.

Die Zonen — und die Falle mit der alten Fassung

Bauglas wird zur Beurteilung in Zonen eingeteilt, für die unterschiedlich strenge Maßstäbe gelten. Hier liegt der häufigste Fehler in der Praxis, denn die Bezeichnungen haben sich mit der Ausgabe 2019 geändert:

Fassung 2019BereichAbmessungFrühere Fassung
Zone RFalzzone15 mm umlaufendZone F (18 mm)
Zone ERandzone50 mm umlaufendZone R (10 %)
Zone MHauptzoneRestflächeZone H

Ist die Scheibenbreite oder -höhe kleiner als 500 mm, beträgt die Randzone stattdessen 10 % des jeweiligen lichten Maßes. Bewertet wird immer die im eingebauten Zustand verbleibende lichte Glasfläche.

Die Falle ist offensichtlich, sobald man die Tabelle nebeneinanderlegt: „Zone R” bezeichnet in der alten Fassung die Randzone, in der aktuellen die Falzzone. Das sind die beiden Extreme derselben Skala. In der Falzzone sind Kratzer uneingeschränkt zulässig, in der Randzone gelten klare Grenzen. Wer in einem Leistungsverzeichnis „Zone R” schreibt, ohne die Ausgabe zu nennen, hat je nach Lesart eine strenge Anforderung formuliert oder gar keine.

Im Netz kursieren beide Fassungen nebeneinander, viele Hersteller-Broschüren zitieren noch die Zonen F/R/H von 2009. Nennen Sie deshalb in jedem Ausschreibungstext die Ausgabe mit: „Richtlinie zur Beurteilung der visuellen Qualität von Glas für das Bauwesen, Ausgabe 2019-03”.

Wie geprüft wird: die Bedingungen entscheiden

Fast so wichtig wie die Grenzwerte sind die Prüfbedingungen. Sie sind der Grund, warum viele Beanstandungen nach der Richtlinie gar nicht erst bewertet werden können:

  • Durchsicht, nicht Aufsicht. Maßgebend ist der Blick durch die Scheibe auf den Hintergrund, nicht die Betrachtung der Oberfläche im Streiflicht.
  • Abstand mindestens 1 m, von innen nach außen.
  • Betrachtungswinkel möglichst senkrecht zur Oberfläche, Abweichungen bis 30 Grad.
  • Diffuses Tageslicht, etwa bei bedecktem Himmel. Direktes Sonnenlicht und künstliche Beleuchtung sind ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Keine Markierung. Beanstandungen dürfen vor der Prüfung nicht mit Klebepunkten oder Stift gekennzeichnet sein.

Der letzte Punkt wird oft als Formalie abgetan, ist aber der wirksamste Filter überhaupt. Was man nur findet, weil jemand vorher einen Aufkleber danebengesetzt hat, erfüllt das Kriterium der freien Durchsicht nicht.

Genauso häufig scheitern Beanstandungen an der Beleuchtung. Ein Kratzer oder ein Saugerabdruck, der ausschließlich bei tiefstehender Sonne im Streiflicht sichtbar wird, ist nach der Richtlinie nicht beurteilbar. Das heißt nicht, dass er irrelevant wäre — es heißt, dass die Tabelle die Frage nicht beantwortet und eine gutachterliche Einschätzung folgen muss.

Für die Außenansicht von Fassaden gilt die Richtlinie ohnehin nur eingeschränkt. Sie empfiehlt, dafür besondere Bedingungen gesondert zu vereinbaren. Bei jedem Projekt mit gestalterisch relevanter Fassade gehört dieser Punkt in die Ausschreibung, sonst gibt es später schlicht keinen Maßstab.

Was zulässig ist: die Toleranzen

Für Kratzer gilt in der Fassung 2019 eine übersichtliche Staffelung:

ZoneEinzellängeSumme der Einzellängen
R (Falzzone)uneingeschränktuneingeschränkt
E (Randzone)max. 30 mmmax. 90 mm
M (Hauptzone)max. 15 mmmax. 45 mm

Haarkratzer sind zulässig, solange sie nicht gehäuft auftreten.

Für punktförmige Fehler — Einschlüsse, Blasen, Punkte — staffelt die Richtlinie nach Scheibengröße. In der Hauptzone sind bei einer Fläche bis 1 m² höchstens 2 Stück mit einem Durchmesser über 1 bis 2 mm erlaubt, bei bis zu 2 m² höchstens 3 Stück, bei bis zu 3 m² höchstens 5 Stück. Darüber gilt die Formel 5 + 2 je Quadratmeter. Punkte über 2 mm sind in der Hauptzone unzulässig. Fehler unter 0,5 mm bleiben grundsätzlich unberücksichtigt; Störfelder um einen Einschluss dürfen 3 mm nicht überschreiten.

In den Zonen E und M zusammen gilt zusätzlich: Merkmale von 0,5 bis unter 1,0 mm sind ohne Flächenbegrenzung zulässig, außer bei Anhäufungen. Eine Anhäufung liegt vor, wenn mindestens 4 davon innerhalb einer Kreisfläche mit 20 cm Durchmesser sitzen.

Ein Detail, das gern übersehen wird: Bei mehr als zwei Scheiben erhöhen sich die zulässigen Häufigkeiten in den Zonen E und M um 25 % je zusätzlicher Glaseinheit. Ein Dreifach-Wärmedämmglas darf also mehr Einschlüsse haben als ein Zweifachaufbau, ein Dreifachglas mit einer VSG-Scheibe entsprechend 50 % mehr. Das ist physikalisch plausibel — mehr Glasoberflächen, mehr Gelegenheit für Merkmale — führt beim Bauherrn aber zu Erklärungsbedarf, wenn er es zum ersten Mal hört.

Für ESG und TVG kommen zwei Formtoleranzen hinzu: Die lokale Welligkeit darf auf einer Messlänge von 300 mm höchstens 0,3 mm betragen, die Verwerfung bezogen auf die Glaskantenlänge höchstens 3 mm je 1000 mm. Bei quadratischen und annähernd quadratischen Formaten bis 1:1,5 sowie bei Nenndicken unter 6 mm können größere Verwerfungen auftreten.

Ein Beispiel aus der Praxis

Büroneubau, 42 raumhohe Festverglasungen als Dreifach-Isolierglas, Elementmaß 2,40 m × 1,60 m. Bei der Abnahme rügt die Bauleitung sechs Scheiben.

Die Prüfung bei bedecktem Himmel aus 1,20 m Abstand ergibt ein differenziertes Bild. Bei einer Scheibe liegt ein Kratzer von 22 mm Länge deutlich in der Hauptzone — über der Grenze von 15 mm und damit ein Mangel, unstrittig. Bei zwei weiteren Scheiben sitzen die Kratzer im umlaufenden 50-mm-Streifen der Randzone: drei Einzelkratzer von 9, 11 und 14 mm, Summe 34 mm. Zulässig sind hier 30 mm je Einzelkratzer und 90 mm in der Summe — die Scheiben sind in Ordnung.

Drei Scheiben zeigen jeweils vier bis fünf Einschlüsse zwischen 1,5 und 2 mm. Bei 3,84 m² Elementfläche liegt die Hauptzone knapp über 3 m², es gilt also die Formel 5 + 2 je Quadratmeter. Hinzu kommt der Zuschlag von 25 % für die dritte Scheibe. Der zulässige Wert liegt damit deutlich über dem, was tatsächlich vorhanden ist. Auch diese Scheiben werden abgenommen.

Von sechs Beanstandungen bleibt eine übrig. Der Austausch kostet rund 1.400 Euro statt der zunächst befürchteten 8.400 Euro für sechs Elemente — und der Termin dauerte 90 Minuten, weil vorher vereinbart war, nach welcher Ausgabe geprüft wird.

Was die Richtlinie ausdrücklich nicht abdeckt

Diese Ausschlüsse sind der zweite große Streitherd, weil sie den Anschein erwecken, es gebe für alles eine Tabelle:

  • Glaskanten. Die visuelle Qualität der Kanten ist nicht Gegenstand der Richtlinie. Bei nicht allseitig gerahmten Konstruktionen — Ganzglasanlagen, Stufenisolierglas, Glasecken — entfällt für die freien Kanten außerdem das Kriterium Falzzone. Gerade dort schaut jeder hin.
  • Sonderausführungen. Ornamentglas, Drahtglas, Gläser mit eingebauten Elementen im Scheibenzwischenraum, angriffhemmende Verglasungen, Brandschutzverglasungen und nicht transparente Glaserzeugnisse fallen heraus. Sie werden nach den Herstellerangaben beurteilt — die Sie sich vor der Vergabe geben lassen sollten.
  • Außenflächenbeschädigungen nach dem Einbau. Zementschleier, Mörtelspritzer, Schweißperlen und Schleifstaub sind keine Frage der visuellen Qualität, sondern der Bauablaufplanung. Wer die Verglasung vor den Rohbau-Restarbeiten einbaut, ohne den Schutz zu regeln, hat ein Terminproblem in ein Mängelproblem verwandelt.
  • Alle nicht-optischen Eigenschaften. Schalldämmwerte, U-Werte oder Lichttransmission werden an genormten Prüfscheiben ermittelt und sind gesondert zu beurteilen. Dafür ist die Leistungserklärung mit CE-Kennzeichnung der richtige Nachweis, nicht die visuelle Richtlinie.

Physikalische Merkmale sind keine Mängel

Für eine Reihe von Erscheinungen lassen sich schlicht keine Beurteilungskriterien definieren, weil sie physikalisch unvermeidbar sind. Die Richtlinie zählt sie ausdrücklich auf: Interferenzerscheinungen, den Isolierglaseffekt, Anisotropien, Kondensation auf den Scheiben-Außenflächen und Unterschiede in der Benetzbarkeit.

Anisotropien — die dunklen Ringe, Streifen und Bänder in ESG und TVG — entstehen aus der Spannungsverteilung im vorgespannten Glas und werden bei polarisiertem Licht sichtbar. Der Isolierglaseffekt ist die leichte Wölbung der Einzelscheiben durch Temperatur- und Druckschwankungen im Scheibenzwischenraum; er erzeugt Verzerrungen im Spiegelbild, die besonders bei dunklem Hintergrund auffallen.

Wichtig für die Kommunikation: Diese Effekte sind kein Qualitätsmangel, aber sie sind auch nicht unsichtbar. Wer sie beim Bauherrn erst im Abnahmetermin erwähnt, wirkt wie jemand, der etwas verteidigt. Wer sie in der Bemusterung anspricht, informiert.

Was Planende vorab regeln sollten

Der wirksamste Hebel liegt nicht im Abnahmetermin, sondern zwölf Monate davor. Vier Punkte gehören in jede Glasausschreibung:

  1. Die Richtlinie mit Ausgabestand benennen und ausdrücklich zum Vertragsgegenstand erklären.
  2. Die Außenansicht regeln, wenn die Fassade gestalterisch trägt — mit Betrachtungsabstand, Lichtsituation und Blickrichtung.
  3. Erhöhte Anforderungen gesondert vereinbaren. Die Richtlinie beschreibt eine Standardqualität. Wer für ein Museum oder einen Showroom mehr braucht, muss es schreiben; sonst schuldet niemand mehr.
  4. Den Bauschutz und den Zeitpunkt der Verglasung festlegen, samt Zuständigkeit für Folien und Reinigung. Gerade die Erstreinigung nach der Bauphase verursacht viele der Kratzer, um die später gestritten wird — wie sich Reinigung und Wartung schon im Entwurf planen lassen, ist dort im Detail beschrieben.

Dazu kommt ein Punkt, der nichts kostet: die Bemusterung. Eine aufgestellte Musterscheibe unter realen Lichtverhältnissen klärt Erwartungen zuverlässiger als jede Tabelle. Wo das nicht möglich ist, hilft ein früher Hinweis auf die physikalischen Effekte — die Erfahrung aus Schadensfällen im Glasbau zeigt, dass die Eskalation fast immer bei enttäuschten Erwartungen beginnt, nicht bei überschrittenen Grenzwerten.

Häufige Fragen

Ist die Richtlinie zur visuellen Qualität verbindlich?

Nein. Sie ist weder Norm noch Gesetz und auch keine anerkannte Regel der Technik im rechtlichen Sinn. Sie ist ein branchenweit akzeptiertes Hilfsmittel zur Bewertung der Zumutbarkeit optischer Auffälligkeiten. Verbindlich wird sie erst, wenn die Vertragsparteien sie vereinbaren — deshalb gehört sie mit Ausgabestand ins Leistungsverzeichnis.

Aus welchem Abstand wird ein Glasmangel geprüft?

Aus mindestens 1 m, von innen nach außen, bei diffusem Tageslicht ohne direkte Sonne und in einem möglichst senkrechten Betrachtungswinkel mit Abweichungen bis 30 Grad. Maßgebend ist die Durchsicht durch die Scheibe, nicht die Aufsicht auf die Oberfläche. Beanstandungen dürfen vorher nicht markiert werden.

Was bedeuten die Zonen R, E und M?

R ist die 15 mm breite Falzzone am Glasrand, in der praktisch alle herstellungsbedingten Merkmale zulässig sind. E ist die umlaufend 50 mm breite Randzone mit mittleren Anforderungen. M ist die Hauptzone mit den strengsten Kriterien. Achtung: In der Fassung von 2009 hießen dieselben Bereiche F, R und H — „Zone R” bedeutete dort die Randzone.

Sind Anisotropien ein Reklamationsgrund?

Nein. Anisotropien sind ein physikalischer Effekt wärmebehandelter Gläser und in der Richtlinie ausdrücklich als nicht bewertbares Merkmal aufgeführt. Sie lassen sich durch die Prozessführung im Vorspannofen reduzieren, aber nicht vermeiden. Wo die Optik entscheidend ist, hilft nur, den Einsatz von vorgespanntem Glas auf das statisch und sicherheitstechnisch Notwendige zu begrenzen.

Wer entscheidet im Streitfall über einen Glasmangel?

Bleibt es nach Anwendung der Richtlinie streitig, ist die Bewertung der tatsächlichen Beeinträchtigung Sache eines Sachverständigen. Er berücksichtigt neben den Tabellenwerten auch die Raumnutzung, den Betrachtungsabstand im realen Gebrauch und die Funktion der Verglasung. Eine Verglasung im Abstellraum wird anders bewertet als eine raumhohe Scheibe hinter einem Besprechungstisch.